Zunftordnung
§ 1
Die Zunftordnung beinhaltet die Rechte und Pflichten sowie die Vereinsregeln aller aktiven Mitglieder und ist eine Ergänzung zur Vereinssatzung.
§ 2
Alle aktiven Mitglieder verpflichten sich, durch ihren persönlichen Einsatz am Vereinsgeschehen aktiv teilzunehmen
§ 3
Wiederholtes fehlen an Umzügen, Veranstaltungen und Arbeitseinsätzen kann zum Ausschluss aus der Zunft führen, ebenso die Verweigerung an der Mitwirkung angeordneter Aufgaben, Zunftschädigendes Verhalten sowie Verstöße gegen die Zunftordnung oder der Vereinssatzung.
§ 4
Anordnung von einem Mitglied der Vorstandschaft sind Folge zu leisten. Die Zunft wird vom Gesamtvorstand repräsentiert. Über alle Vereinsvorgänge ist dieser zu informieren, er gibt die Zusage bzw. Einwilligung.
§ 5
Gruppenveranstaltungen, wie Treffen, Ausflüge, Feste usw., die nicht vom Vorstand genehmigt sind, sind private Veranstaltungen und dürfen nicht unter dem Vereinsnamen oder mit Häs oder Hästeilen durchgeführt bzw. besucht werden.
§ 6
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist beitragspflichtig zu den jeweils gültigen Sätzen. Für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge ist der Kassenwart verantwortlich. Der Mitgliedsbeitrag wird bis spätestens zur Fasnet eingezogen. Ab dem 26. Mitgliedsjahr ist kein Beitrag mehr zu entrichten.
§ 7
Änderungen von Neueinführungen der Gebräuche, Gehabe, Kleidung usw. werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Sie können nur von dieser Genehmigt oder abgelehnt werden.
§ 8
Jedem Aktiven Mitglied soll es jederzeit möglich sein, ohne großen Aufwand an Veranstaltungen und Arbeitseinsätzen teilzunehmen.
§ 9
Nichtaktiven ist das Tragen des Häses oder Teilen davon untersagt, ausgenommen Welschhemd, Halstuch und Fingerhandschuhe.
§ 10
Die Fasnetgestalt des Teufels, der Zunft, darf nur von einer Person verkörpert werden. Die Wahl des Teufels findet alle 2 Jahre parallel zur Wahl der Vorstandschaft an der Jahreshauptversammlung statt. Es gibt keine Gewohnheitsrechte oder Ansprüche auf das tragen des Häses. Das Häs sowie die Maske sind Eigentum des Vereins.
§ 11
Der Verein der Lenzkircher Strohberghexen unterhält Freiwillig die Pflege und den Erhalt des Sommerberg-Grillplatzes. Der jeweilige Arbeitseinsatz wird durch den Grillplatzwart / der Vorstandschaft eingeteilt. In der Regel veranstaltet der Verein alle 2 Jahre eine Walpurgisnacht und bewirtet jedes Jahr das Chilbi.
§ 12
Maximal 5 Personen pro Probejahr. Wenn mehr als 5 Personen zur Wahl ins Probejahr stehen, entscheidet bei der Wahl die Stimmzahl der Kandidaten. Das bedeutet das die 5 Kandidaten mit den meisten Stimmen ins Probejahr aufgenommen werden.
§ 3
In Bezug auf §3.2 und §3.3 aus der Satzung: Nach dem Probejahr folgt ein Anerkennungsjahr, welches durch geheime Wahl der Aktiven Mitglieder bestätigt werden muss.
Stand 07.09.2022
Von Vorstand & Beisitzer verabschiedet